Fakten zum Fleischimport

Der Import von Fleisch führt in der Branche immer wieder zu kontroversen Diskussionen. Was den einen zu viel ist, ist den anderen zu wenig. Wie und durch wen die Importmengen geregelt werden, ist genau festgelegt.

Die Importregelung für Fleisch basiert auf dem WTO-Agrarabkommen von 1995. Die Welthandelsorganisation WTO mit Sitz in Genf koordiniert die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den rund 160 Mitgliedstaaten. Ziel der WTO ist der Abbau von Handelshemmnissen und somit die Liberalisierung des internationalen Handels.

Gemäss den WTO-Verträgen muss die Schweiz den internationalen Marktpartnern einen minimalen Marktzutritt einräumen. Um dies zu gewährleisten, wurden Zollkontingente festgelegt. Für den Fleischimport sind dies die Kontingente Nr. 5 («rotes Fleisch», auf Raufutterbasis produziert), mit einem Umfang von jährlich 23'700 Tonnen brutto, und Nr. 6 («weisses Fleisch», auf Kraftfutterbasis produziert), mit einer Menge von 54'500 Tonnen brutto pro Jahr. Die Überschreitung dieser Kontingentsmengen aufgrund des Marktbedarfs ist möglich.

Innerhalb des Zollkontingents können ausserdem lebende Tiere der Rindergattung – jährlich 1’000 Stiere, Ochsen oder Kühe und 3’000 Kälber im Kontingent Nr. 5 – und 1'000 Schweine im Kontingent Nr. 6 zum Schlachten aus den Freizonen eingeführt werden.

Aktuell in Diskussion sind weitere Kontingente für Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch im Rahmen eines Handelsabkommen mit den Mercosur-Staaten.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet

Import innerhalb der Zollkontingente

Für Einfuhren innerhalb der Zollkontingente wird ein tieferer Zoll erhoben (Kontingentszollansatz, KZA), für Einfuhren ausserhalb der Zollkontingente kommt ein höherer Zoll zur Anwendung (Ausserkontingentszollansatz, AKZA).

Festlegung der Fleischeinfuhrmengen

Für die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren sind in der Schlachtviehverordnung Einfuhrperioden festgelegt.

Einfuhrperiode

  • Vier Wochen für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie für Schweinefleisch in Hälften
  • Das Jahresquartal für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, für Geflügelfleisch und für Schlachtnebenprodukte
  • Das Kalenderjahr für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien

Das BLW legt unter Berücksichtigung der Marktlage für jede Einfuhrperiode die Mengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die eingeführt werden können. Hierzu werden vorgängig die interessierten Kreise angehört. Diese Anhörungen finden gemäss den Bestimmungen der Schlachtviehverordnung im Verwaltungsrat der Branchenorganisation Proviande statt.

Proviande ist gemäss ihrem Leitbild bestrebt, zu einem ausgewogenen Fleischmarkt beizutragen, auf dem Fleisch stets in ausreichender Menge und Schweizer Fleisch in guter Qualität verfügbar ist. Zur periodischen Festlegung der Fleischeinfuhrmengen tagt der Verwaltungsrat von Proviande alle vier Wochen. Nach eingehender Darlegung und Diskussion der Marktlage beschliesst der Verwaltungsrat jeweils für die entsprechenden Einfuhrperioden die für die Branche erforderlichen Mengen und beantragt deren Freigabe beim BLW. Die Anträge werden vom BLW geprüft und die freigegebenen Mengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien festgelegt.

In der Schlachtviehverordnung ist die Zuteilung der Zollkontingentsanteile der vom BLW festgelegten Einfuhrmengen geregelt. Ein Teil der Mengen wird versteigert und dem Meistbietenden zugeteilt. Der andere Teil wird auf Grund von Inlandleistungen zugeteilt: 10 Prozent der Kontingentsanteile an den vom BLW festgelegten Einfuhrmengen werden nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt, 40% nach der Anzahl geschlachteter Tiere. Das BLW publiziert jeweils die verfügten und versteigerten Importmengen.

Fleischkategorie

Versteigerung

Inlandleistung Schlachtung

Inlandleistung Märkte

Rind (o. Binden)

50 %

40 %

10 %

Rindsbinden

60 %

40 %

- -

Rindsbinden zugeschnitten, gewürzt und gesalzen

100 %

- -

- -

Schaf

50 %

40 %

10 %

Ziege

60 %

40 %

- -

Pferd

60 %

40 %

- -

Schwein

100 %

- -

- -

Geflügel

100 %

- -

- -

Neben den Unternehmen und Personen, welche eine Inlandleistung geltend machen können, hat jede in der Schweiz ansässige juristische oder natürliche Person die Möglichkeit, Importmengen zu ersteigern. Dass zahlreiche Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigen die jeweiligen Publikationen des BLW zu den versteigerten und verfügten Importmengen.

Import ausserhalb der Zollkontingente

Grundsätzlich kann jede Person Fleisch importieren. Für Privatpersonen, die bis max. 1 kg Fleisch im Reiseverkehr einführen, gelten die Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung. Für die gewerbsmässige Einfuhr wird ab einer Importmenge von 20 kg brutto eine Generaleinfuhrbewilligung benötigt.

Ausserhalb der Zollkontingente gibt es keine mengenmässige Importbeschränkung. Allerdings muss für solche Einfuhren ein höherer Zoll gemäss Ausserkontingentszollansatz (AKZA) bezahlt werden, was sie weniger attraktiv macht. Je nach Preiskonstellation zwischen In- und Ausland und je nach Höhe der Importfreigaben werden entsprechend mehr oder weniger Importe ausserhalb der Zollkontingente (AKZA-Importe) getätigt.

Die Importfreigaben haben in den vergangenen Jahren die in den WTO-Verträgen festgelegten Mindestmengen für weisses Fleisch (Geflügel und Schweinefleisch) meist gut erreicht und für rotes Fleisch (Rind-, Schaf- und Pferdefleisch) stets deutlich überschritten. Die Entwicklung des Fleischangebots in den letzten Jahren zeigt, dass der Schweizer Markt zu rund 80% mit einheimischem Fleisch versorgt werden konnte. Zur Deckung der Nachfrage nach Edelstücken , Verarbeitungsfleisch vom Rind oder Geflügelfleisch musste jedoch in adäquaten Mengen Fleisch importiert werden.