Vermeidung der Schlachtung trächtiger Rinder und Kühe
Eine Kuh ist 9 Monate trächtig und bekommt üblicherweise jedes Jahr ein Kalb. Das heisst, dass über 50% der Kühe im Laufe eines Jahres in irgendeinem Stadium trächtig sind. Die Schlachtung von trächtigen Rindern und Kühen ist in der Schweiz nicht verboten oder gesetzlich geregelt, ist aber aus ethischen und Tierschutzgründen zu vermeiden. In Deutschland ist die Schlachtung von Rindern und Kühen im letzten Drittel der Trächtigkeit seit 2017 verboten.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Produzenten, des Viehhandels, der Fleischverarbeiter, des Schweizer Tierschutzes und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unter der Leitung von Proviande setzt sich seit 2016 dafür ein, dass mit einer Branchenlösung, welche für die gesamte Wertschöpfungskette akzeptabel ist, die Schlachtung trächtiger Rinder und Kühe auf ein Minimum reduziert werden kann. Mit einer Branchenlösung soll das Problem auf privatrechtlicher Basis gelöst werden können, mit dem Vorteil, dass zeitnah auf Entwicklungen reagiert werden kann, ohne den langwierigen Prozess einer Verordnungs- oder Gesetzesänderung einleiten zu müssen.
Die letzte Überprüfungsperiode ergab, dass bei 1,1% der 114'192 kontrollierten Rinder und Kühen eine Trächtigkeit festgestellt und letztendlich bei 570 Tieren (0,5%) infolge unbegründeter Schlachtung im trächtigen Zustand eine Gebühr erhoben wurde. Mit zusätzlichen Massnahmen und Präzisierungen in der Fachempfehlung sollen auch diese Fälle noch verhindert werden. Die Tierhalter stehen dabei in der Hauptverantwortung, die bereits tiefe Zahl von unbegründeten Schlachtungen trächtiger Tiere weiter zu senken. Die bisher geltende Fachempfehlung vom 01.07.2020 wurde aufgrund der Erfahrungen in der Praxis von der Arbeitsgruppe überarbeitet. Es wurden zusätzliche Massnahmen festgelegt und Präzisierungen vorgenommen. Ab dem 01.02.2022 tritt die neue Fachempfehlung in Kraft.
Grundsatz
Trächtige Tiere sollen nur in nicht vermeidbaren Ausnahmesituationen und Notfällen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unfällen, geschlachtet werden.
Bei der Vermeidung der Schlachtung von trächtigen Tieren geht es um:
- Den Schutz des Muttertieres: durch Transportstress können Schmerzen und eine Frühgeburt ausgelöst werden.
- Den Schutz des ungeborenen Jungtieres: dieses wird bei der Schlachtung der Mutter nicht automatisch mitgetötet, sondern stirbt aufgrund eines Sauerstoffmangels im Mutterleib respektive an der Schlachtlinie.
- Ethische Gründe: Wahrnehmen der ethischen Verantwortung für das Wohl und den Schutz von Mutter- und Jungtieren.
- Das Image der Landwirtschaft und der damit verbundenen Schweizer Fleischproduktion.
Das Wichtigste in Kürze
Herdenmanagement – Verantwortung der Tierhalter
Die primäre Verantwortung zum Schutz trächtiger Tiere und deren Föten liegt beim Tierhalter. Es gehört zu einem guten Herdenmanagement, dass die Tierhalter über die Trächtigkeit und das Trächtigkeitsstadium aller Tiere, für die sie die Verantwortung tragen, informiert sind. Im Zweifelsfall ist vom Tierarzt eine Trächtigkeitsuntersuchung vorzunehmen.
Deklarationspflicht bei Handänderung
Die Deklarationspflicht gilt bei Rindern ab dem Alter von 15 Monaten und bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum. Die Angabe zur Trächtigkeit muss zwingend mit JA/NEIN auf dem „Begleitdokument für Klauentiere“ aufgeführt werden.
Tierärztliches Attest zur Begründung der Schlachtung trächtiger Tiere
Tiere mit der Deklaration «ja» benötigen ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Der tiermedizinisch relevante Grund für die Verbringung zur Schlachtung muss vom Bestandestierarzt schriftlich bestätigt werden. Das Attest ist dem Begleitdokument beizulegen.
Vereinheitlichte Trächtigkeitsuntersuchung in den Schlachtbetrieben
In den Schlachtbetrieben findet bei sichtbar vergrösserten Uteri eine Trächtigkeitsuntersuchung statt. Dazu muss die Gebärmutter nach einem Fötus durch die amtliche Fleischkontrolle oder geschulte Schlachtbetriebsmitarbeitende abgetastet werden. Festgestellte Trächtigkeiten sind zu dokumentieren.
Akzeptanz des Befundes
Die Branche hat sich deutlich für ein verhältnismässiges und pragmatisches Vorgehen bei der Trächtigkeitsuntersuchung in den Schlachtbetrieben ausgesprochen. Das Abtasten bildet die Grundlage des Befunds und ist zu akzeptieren. Über die Grösse des Fötus und die Trächtigkeitsdauer wird keine weitere Diskussion geführt. Im Zweifelsfall gilt die übergeordnete (grosszügige) Fristenregelung und die Tatsache, dass das Tier trächtig war, was es letztendlich zu vermeiden gilt.
Gebühr von Fr. 200.-
Sind Tiere mit der Deklaration «nein» oder fehlender Angabe bei der Schlachtung trotzdem trächtig, wird - sofern die Limiten der Fristenregelung überschritten werden - eine Gebühr von Fr. 200.- in Abzug gebracht. Diese Gebühr entschädigt den Schlachtbetrieb für den zusätzlichen Aufwand.
Für deklarationspflichtige Tiere mit einem Tierarztattest, welches eine Nichtträchtigkeit oder einen medizinischen Grund für die Schlachtung in trächtigem Zustand bestätigt, werden keine Gebühren erhoben.
Meldung von wiederholt unbegründeten Schlachtungen trächtiger Tiere
Bringen Tierhalter wiederholt unbegründet trächtige Tiere zur Schlachtung, können diese zusätzlich ermahnt werden. Die Schlachtauftraggeber können dazu eine Meldung an die Ombudsstelle Tierwohl von Proviande einreichen, welche via Labelorganisationen und via Branchenorganisation Milch (grüner Teppich) eine Überprüfung der Betriebe bezüglich Herdenmanagement veranlassen kann.